Prüfmaterial für PSA gegen Absturz: Prüfplaketten, Kennzeichnung und Prüfkarte

Prüfung und Wartung

Absturzsicherung sachkundig prüfen und warten lassen

Wir prüfen PSA gegen Absturz, Anschlageinrichtungen und Steigschutz und dokumentieren das Ergebnis. Auf Wunsch als laufender Wartungsvertrag, damit keine Frist verfällt.

  • Seit 2011 im Einsatz
  • Planung und Ausführung
  • Standort Hannover

PSAgA-Prüfung

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz wird auf drei Wegen geprüft, die man nicht verwechseln sollte.

Sichtkontrolle

Der Anwender kontrolliert seine Ausrüstung vor jeder Benutzung auf augenscheinliche Mängel.

Sachkundige Prüfung

Eine sachkundige Person prüft die Ausrüstung nach Bedarf und mindestens alle zwölf Monate, nach den Angaben des Herstellers.

Anlassprüfung

Nach einem Sturz, einem außergewöhnlichen Ereignis oder bei erkannten Mängeln ist die Ausrüstung außerplanmäßig zu bewerten, unabhängig von einer noch gültigen Jahresprüfung.

Prüfung von Anschlageinrichtungen

Bei Anschlageinrichtungen gibt es keine einheitliche Frist für alle Systeme. Art und Umfang der Prüfung hängen von Bauart, Einsatz und Herstellerangaben ab.

Der Betreiber ermittelt nach der Betriebssicherheitsverordnung Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung (BetrSichV § 3 Absatz 6). Die Prüfung muss dann entsprechend diesen Fristen stattfinden (§ 14 Absatz 2).

Wir prüfen fest montierte und mobile Anschlageinrichtungen nach den Vorgaben des Herstellers und beraten, welche Fristen für Ihr System sinnvoll sind.

Steigschutzprüfung

Steigschutzeinrichtungen an ortsfesten Steigleitern schützen beim Auf- und Abstieg. Sie werden in Funktion und Zustand durch eine sachkundige Person geprüft.

Zustand der Einrichtung

Schiene oder Seil, Befestigungen, Läufer und Verbindungen werden auf Beschädigung, Verschleiß und Korrosion geprüft.

Zusammenspiel der Teile

Steigschutzeinrichtung und zugehörige PSAgA müssen zueinander passen. Das gehört zur Prüfung.

Fristen nach System

Prüfumfang und Fristen richten sich nach Herstellerangaben, Einsatz und Gefährdungsbeurteilung, nicht nach einer Pauschale.

Wartungsvertrag

Prüfungen kommen regelmäßig wieder. Ein Wartungsvertrag bündelt sie, damit Sie keine Frist im Blick behalten müssen.

  1. Bestand erfassen

    Wir nehmen Ihre Systeme und Ausrüstung auf: Art, Hersteller, Standort und Zustand.

  2. Fristen festlegen

    Zusammen mit Ihnen ordnen wir jedem System die passende Prüffrist zu, abgeleitet aus Herstellerangaben und Gefährdungsbeurteilung.

  3. Prüfen und warten

    Zum Termin prüfen und warten wir, soweit der Hersteller es vorsieht, und melden Mängel.

  4. Dokumentieren

    Jede Prüfung wird festgehalten. Sie haben Ihren Bestand und dessen Prüfstand jederzeit nachvollziehbar vorliegen.

Nennen Sie uns Art und Anzahl Ihrer Ausrüstung und Anlagen.

Prüfdokumentation

Eine Prüfung ist erst belegbar, wenn sie dokumentiert ist. Die Prüfdokumentation gehört zu Ihren Unterlagen als Betreiber.

Was dokumentiert wird

Geprüftes System, Datum der Prüfung, Prüfer, Ergebnis und festgestellte Mängel.

Aussonderung

Wird Ausrüstung als nicht mehr verwendbar bewertet, halten wir das fest, damit sie nicht weiter benutzt wird.

Nächster Termin

Aus der Dokumentation ergibt sich, wann die nächste Prüfung fällig ist.

Anfrage

Damit wir Umfang und Aufwand einschätzen können, helfen uns einige Angaben zu Ihrem Bestand.

Art der Systeme

PSAgA, Anschlageinrichtungen, Steigschutz oder eine Kombination.

Menge und Standort

Wie viele Teile oder Anlagen, und wo befinden sie sich?

Hersteller und Alter

Soweit bekannt, samt vorhandener Prüfunterlagen.

Einmalig oder laufend

Reicht eine einzelne Prüfung, oder wünschen Sie einen Wartungsvertrag?

Nennen Sie uns Art und Anzahl Ihrer Ausrüstung und Anlagen.

Häufige Fragen

Müssen alle Absturzsicherungen jährlich geprüft werden?

Nein, nicht pauschal. Für PSAgA gilt nach DGUV Regel 112-198 eine Prüfung nach Bedarf, mindestens alle zwölf Monate. Bei Anschlageinrichtungen und Steigschutz bestimmen System, Gefährdungsbeurteilung und Herstellerangaben die Fristen.

Wer darf prüfen?

Eine sachkundige Person. Die Anforderungen an ihre Qualifikation beschreibt der DGUV Grundsatz 312-906.

Was passiert nach einem Sturz?

Ausrüstung, die einen Sturz aufgefangen hat, ist außerplanmäßig zu bewerten und nur weiter zu benutzen, wenn sie dafür freigegeben wird. Eine noch gültige Jahresprüfung genügt dafür nicht.

Wer ist für die Prüfung verantwortlich?

Der Arbeitgeber beziehungsweise Betreiber. Wir führen die Prüfung durch und dokumentieren sie, die Verantwortung bleibt bei Ihnen.

Ihre Frage ist nicht dabei? Schreiben Sie uns an info@lwik.de.

Prüfung oder Wartungsvertrag anfragen

Nennen Sie uns Ihre Systeme und Ihren Bestand. Wir melden uns mit einem Vorschlag.