Sichtkontrolle
Der Anwender kontrolliert seine Ausrüstung vor jeder Benutzung auf augenscheinliche Mängel.

Prüfung und Wartung
Wir prüfen PSA gegen Absturz, Anschlageinrichtungen und Steigschutz und dokumentieren das Ergebnis. Auf Wunsch als laufender Wartungsvertrag, damit keine Frist verfällt.
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz wird auf drei Wegen geprüft, die man nicht verwechseln sollte.
Der Anwender kontrolliert seine Ausrüstung vor jeder Benutzung auf augenscheinliche Mängel.
Eine sachkundige Person prüft die Ausrüstung nach Bedarf und mindestens alle zwölf Monate, nach den Angaben des Herstellers.
Nach einem Sturz, einem außergewöhnlichen Ereignis oder bei erkannten Mängeln ist die Ausrüstung außerplanmäßig zu bewerten, unabhängig von einer noch gültigen Jahresprüfung.
Bei Anschlageinrichtungen gibt es keine einheitliche Frist für alle Systeme. Art und Umfang der Prüfung hängen von Bauart, Einsatz und Herstellerangaben ab.
Der Betreiber ermittelt nach der Betriebssicherheitsverordnung Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung (BetrSichV § 3 Absatz 6). Die Prüfung muss dann entsprechend diesen Fristen stattfinden (§ 14 Absatz 2).
Wir prüfen fest montierte und mobile Anschlageinrichtungen nach den Vorgaben des Herstellers und beraten, welche Fristen für Ihr System sinnvoll sind.
Steigschutzeinrichtungen an ortsfesten Steigleitern schützen beim Auf- und Abstieg. Sie werden in Funktion und Zustand durch eine sachkundige Person geprüft.
Schiene oder Seil, Befestigungen, Läufer und Verbindungen werden auf Beschädigung, Verschleiß und Korrosion geprüft.
Steigschutzeinrichtung und zugehörige PSAgA müssen zueinander passen. Das gehört zur Prüfung.
Prüfumfang und Fristen richten sich nach Herstellerangaben, Einsatz und Gefährdungsbeurteilung, nicht nach einer Pauschale.
Prüfungen kommen regelmäßig wieder. Ein Wartungsvertrag bündelt sie, damit Sie keine Frist im Blick behalten müssen.
Wir nehmen Ihre Systeme und Ausrüstung auf: Art, Hersteller, Standort und Zustand.
Zusammen mit Ihnen ordnen wir jedem System die passende Prüffrist zu, abgeleitet aus Herstellerangaben und Gefährdungsbeurteilung.
Zum Termin prüfen und warten wir, soweit der Hersteller es vorsieht, und melden Mängel.
Jede Prüfung wird festgehalten. Sie haben Ihren Bestand und dessen Prüfstand jederzeit nachvollziehbar vorliegen.
Nennen Sie uns Art und Anzahl Ihrer Ausrüstung und Anlagen.
Eine Prüfung ist erst belegbar, wenn sie dokumentiert ist. Die Prüfdokumentation gehört zu Ihren Unterlagen als Betreiber.
Geprüftes System, Datum der Prüfung, Prüfer, Ergebnis und festgestellte Mängel.
Wird Ausrüstung als nicht mehr verwendbar bewertet, halten wir das fest, damit sie nicht weiter benutzt wird.
Aus der Dokumentation ergibt sich, wann die nächste Prüfung fällig ist.
Damit wir Umfang und Aufwand einschätzen können, helfen uns einige Angaben zu Ihrem Bestand.
PSAgA, Anschlageinrichtungen, Steigschutz oder eine Kombination.
Wie viele Teile oder Anlagen, und wo befinden sie sich?
Soweit bekannt, samt vorhandener Prüfunterlagen.
Reicht eine einzelne Prüfung, oder wünschen Sie einen Wartungsvertrag?
Nennen Sie uns Art und Anzahl Ihrer Ausrüstung und Anlagen.
Nein, nicht pauschal. Für PSAgA gilt nach DGUV Regel 112-198 eine Prüfung nach Bedarf, mindestens alle zwölf Monate. Bei Anschlageinrichtungen und Steigschutz bestimmen System, Gefährdungsbeurteilung und Herstellerangaben die Fristen.
Eine sachkundige Person. Die Anforderungen an ihre Qualifikation beschreibt der DGUV Grundsatz 312-906.
Ausrüstung, die einen Sturz aufgefangen hat, ist außerplanmäßig zu bewerten und nur weiter zu benutzen, wenn sie dafür freigegeben wird. Eine noch gültige Jahresprüfung genügt dafür nicht.
Der Arbeitgeber beziehungsweise Betreiber. Wir führen die Prüfung durch und dokumentieren sie, die Verantwortung bleibt bei Ihnen.
Ihre Frage ist nicht dabei? Schreiben Sie uns an info@lwik.de.
Nennen Sie uns Ihre Systeme und Ihren Bestand. Wir melden uns mit einem Vorschlag.